Norm
WRG §111 Abs3Rechtssatz
Voraussetzung für die Beurkundung der Vereinbarung nach § 111 Abs 3 WRG ist immer, daß dieses Übereinkommen der Wasserrechtsbehörde vor Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides zur Beurkundung mitgeteilt wurde; die bloße Wiedergabe dieser Parteierklärung im Bescheid kann die Beurkundung des Übereinkommens im Bescheid nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082239Dokumentnummer
JJR_19870513_OGH0002_0010OB00005_8700000_002