Norm
RAO §45Rechtssatz
Der Bescheid, mit dem der Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer den bestellten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe enthebt und an seiner Stelle einen anderen bestellt, wird mit der Verständigung des im § 45 Abs 5 RAO genannten Gerichtes wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0072351Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013