Norm
WRG §111 Abs3Rechtssatz
Die bloße Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage durch die Wasserrechtsbehörde führt nicht bereits Wirkungen wie ein Zwangsrecht oder die Aufnahme einer gütlichen Übereinkunft in den Bescheid herbei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082242Dokumentnummer
JJR_19870513_OGH0002_0010OB00005_8700000_003