TE Vfgh Beschluss 2000/6/26 G33/00

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs7 dritter Satz
StPO §6
StPO §285 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung bestimmter Wortfolgen in §6 und §285 StPO nach teilweise aufhebendem Erkenntnis des VfGH

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Individualantrag vom 29.2.2000 begehrt der im WEB-Prozeß erstinstanzlich verurteilte Antragsteller die Aufhebung folgender Wortfolgen:

" ... Die im ersten Satz des §285 Abs1 StPO vorkommende Wortfolge 'binnen vier Wochen' und im Zusammenhang 'binnen vier Wochen nach der Zustellung' sowie den ersten Satz des §6 Abs1 StPO 'die in diesem Gesetz bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden';

       ... allenfalls nur die im ersten Satz des §285 StPO

vorkommende Wortfolge 'binnen vier Wochen' und im Zusammenhang 'binnen vier Wochen nach der Zustellung';

       ... allenfalls nur den ersten Satz des §6 Abs1 StPO 'die in

diesem Gesetz bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden'"

wegen Verfassungswidrigkeit infolge des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen Art6 EMRK i.V.m. Art2 des 7. ZP zur EMRK.

2. §6 Abs1 StPO lautet (mit Unterstreichung des bekämpften ersten Satzes dieser Norm):

"Die in diesem Gesetz bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden. Wenn sie von einem bestimmten Tag an zu laufen haben, sind sie so zu berechnen, daß dieser Tag nicht mitgezählt wird."

§285 Abs1 StPO lautet (mit Unterstreichung der bekämpften Teile der Norm):

"Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Er muß entweder in dieser Schrift oder bei Anmeldung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnen, widrigens auf seine Beschwerde vom Obersten Gerichtshofe keine Rücksicht zu nehmen ist. Hat er eine Beschwerdeschrift innerhalb der gesetzlichen Frist überreicht, so ist diese seinem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen seine Gegenausführung überreichen könne."

II. 1. Der Antrag ist unzulässig.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier §§6, 285 StPO) nur ein einziges Mal zu entscheiden (vgl. VfSlg. 13085/1992 mwH). Da die vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf §6 StPO im wesentlichen mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.3.2000, G151/99 u.a. abgesprochen hat, war der Antrag, soweit er sich auf §6 StPO bezieht, zurückzuweisen.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat mit demselben Erkenntnis vom 16.3.2000 Teile jener Wortfolgen im §285 StPO, die der Antragsteller als verfassungswidrig erachtet, unter Fristsetzung aufgehoben. Ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz kann nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein (z.B. B vom 29.9.1998, G119/98 - G122/98). Soweit sich der Antrag auf die Aufhebung von Wortfolgen im §285 StPO bezieht, war er daher ebenfalls zurückzuweisen.

4. Abschließend sei noch bemerkt, daß das Verfahren über den erst am 29.2.2000 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrag aus prozessualen Gründen nicht mehr mit dem (am 16.3.2000) abgeschlossenen Verfahren zu G151/99 u.a. verbunden werden konnte, daß der Verfassungsgerichtshof aber ohnehin im Erkenntnis vom 16. März 2000 ausgesprochen hat, daß die aufgehobenen Bestimmungen im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg, in dem auch der Antragsteller Angeklagter ist, nicht mehr anzuwenden sind.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Strafprozeßrecht, Rechtsmittel, Urteil, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G33.2000

Dokumentnummer

JFT_09999374_00G00033_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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