Norm
IPRG §48Rechtssatz
Die Bedeutung des Mitverschuldens für die Schadensteilung steht in keinem strukturellen Zusammenhang mit der Person, sodaß es insoweit sachgerecht ist, diese Frage nach dem Recht zu beurteilen, dem auch der Anspruch des Verletzten unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077469Dokumentnummer
JJR_19870514_OGH0002_0070OB00555_8700000_003