Norm
StGB aF §201Rechtssatz
Hätte weiterer Widerstand, der zudem mit der Gefahr weiteren schweren Ungemachs verbunden gewesen wäre, höchstens zu einem kurzfristigen Hinauszögern der Tatvollendung führen können, dann ist ein solcher aus der Sicht des Opfers aussichtslos und ihm nicht mehr zuzumuten, weshalb Widerstandsunfähigkeit im Sinn des § 201 Abs 1 StGB vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095423Dokumentnummer
JJR_19870514_OGH0002_0120OS00039_8700000_002