Norm
StGB §141 A3Rechtssatz
Einem Täter kommt die Privilegierung des § 141 Abs 1 (dritte Alternative) StGB nur zustatten, wenn er die Nahrungsmittel oder Genußmittel geringen Wertes, die er einem anderen entzieht oder sich zueignet, ausschließlich zum eigenen (alsbaldigen) Verbrauch verwenden will. Verfolgt er mit seinem deliktischen Verhalten hingegen das Ziel, mit dem Deliktsgegenstand auch Bedürfnisse eines anderen zu befriedigen, so kommt unter diesem Gesichtspunkt eine Tatbeurteilung als Entwendung nicht in Betracht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der andere Tatbeteiligter ist oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094628Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020