RS OGH 1987/5/14 12Os24/87, 15Os79/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1987
beobachten
merken

Norm

StGB §141 A3

Rechtssatz

Einem Täter kommt die Privilegierung des § 141 Abs 1 (dritte Alternative) StGB nur zustatten, wenn er die Nahrungsmittel oder Genußmittel geringen Wertes, die er einem anderen entzieht oder sich zueignet, ausschließlich zum eigenen (alsbaldigen) Verbrauch verwenden will. Verfolgt er mit seinem deliktischen Verhalten hingegen das Ziel, mit dem Deliktsgegenstand auch Bedürfnisse eines anderen zu befriedigen, so kommt unter diesem Gesichtspunkt eine Tatbeurteilung als Entwendung nicht in Betracht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der andere Tatbeteiligter ist oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094628

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten