Norm
ABGB §1295 IIa2Rechtssatz
Das Vorliegen einer baubehördlichen oder einer sonstigen Genehmigung kann den Hotelbesitzer nicht entschuldigen, wenn er die Gefahrenquelle kannte oder kennen mußte und ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023437Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020