RS OGH 1987/5/14 7Ob26/87, 8Ob2076/96v, 1Ob314/97a

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Norm

ZPO §528 Abs1 Z1 B

Rechtssatz

Eine bestätigende Entscheidung setzt einerseits einen identen sachlichen Inhalt und andererseits eine Übereinstimmung der vom Gesetz gebotenen Erledigungsart voraus. Daran vermag auch die verschiedene Formulierung des Spruches durch die Unterinstanzen nichts zu ändern, soferne der Spruch der zweiten Instanz den Beschwerdeführer nicht mehr belastet als jener des Gerichtes erster Instanz.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 26/87
    Entscheidungstext OGH 14.05.1987 7 Ob 26/87
  • 8 Ob 2076/96v
    Entscheidungstext OGH 18.04.1996 8 Ob 2076/96v
    Auch
  • 1 Ob 314/97a
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 314/97a
    nur: Eine bestätigende Entscheidung setzt einerseits einen identen sachlichen Inhalt und andererseits eine Übereinstimmung der vom Gesetz gebotenen Erledigungsart voraus. (T1); Beisatz: Hier: Auseinandersetzung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 230a ZPO und meritorische antragsstattgebende Entscheidung in beiden Instanzen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044090

Dokumentnummer

JJR_19870514_OGH0002_0070OB00026_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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