Norm
ZPO §528 Abs1 Z1 BRechtssatz
Eine bestätigende Entscheidung setzt einerseits einen identen sachlichen Inhalt und andererseits eine Übereinstimmung der vom Gesetz gebotenen Erledigungsart voraus. Daran vermag auch die verschiedene Formulierung des Spruches durch die Unterinstanzen nichts zu ändern, soferne der Spruch der zweiten Instanz den Beschwerdeführer nicht mehr belastet als jener des Gerichtes erster Instanz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044090Dokumentnummer
JJR_19870514_OGH0002_0070OB00026_8700000_001