Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Daß der Überweisende zur Empfangsbank nicht in einem Vertragsverhältnis steht, bedeutet nicht notwendig, daß er dieser gegenüber nicht unter Umständen Schadenersatzansprüche aus einer Schutzpflichtenverletzung haben kann. Die Anwendung der Grundsätze über die Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist geboten, da der Überweisungsbank gegenüber ihrem Kunden auf Grund des zu ihm bestehenden Vertrauensverhältnisses eine besondere starke Schutzpflicht obliegt, die mit einer "Fürsorgepflicht" (im Sinne der Rechtsprechung) durchaus verglichen werden kann. Auch dem Überweisungsempfänger können die Grundsätze über die Schutzwirkunegen zugunsten Dritter zugute kommen, da sich seine Stellung insoweit nicht prinzipiell von der des Überweisenden unterscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022506Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016