Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
Erachtet sich der Pflegebefohlene zur Entäußerung einer unbeweglichen Sache verpflichtet und strebt er deshalb die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zur Entäußerung an, hat das Pflegschaftsgericht seine Entscheidung am wahrscheinlichen Ausgang eines möglichen Rechtsstreites auszurichten und muß dazu mit dem gesetzlichen Vertreter die Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit möglichst vollständig erheben und den so gewonnenen Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Würdigung unterziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0048149Dokumentnummer
JJR_19870514_OGH0002_0060OB00551_8700000_001