RS OGH 1987/5/14 6Ob551/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1987
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Norm

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §232

Rechtssatz

Erachtet sich der Pflegebefohlene zur Entäußerung einer unbeweglichen Sache verpflichtet und strebt er deshalb die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zur Entäußerung an, hat das Pflegschaftsgericht seine Entscheidung am wahrscheinlichen Ausgang eines möglichen Rechtsstreites auszurichten und muß dazu mit dem gesetzlichen Vertreter die Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit möglichst vollständig erheben und den so gewonnenen Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Würdigung unterziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0048149

Dokumentnummer

JJR_19870514_OGH0002_0060OB00551_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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