Norm
StGB §33Rechtssatz
Auch wenn die psychischen Folgen der Tat nicht als Erschwerungsgrund herangezogen wurden, müssen bei Würdigung der Unrechtsfolgen der Tat auch die mit einer brutalen Vergewaltigung und Defloration eines bisher unberührten achtzehnjährigen Mädchens regelmäßig verbundenen psychischen Folgen berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091029Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015