Norm
ABGB §933 IRechtssatz
Unbewegliche Sachen im Sinne des § 933 ABGB liegen vor, wenn das Werk in der Herstellung einer unbeweglichen Sache besteht oder wenn Arbeiten an einer unbeweglichen Sache vorgenommen werden, insbesondere, wenn eine bewegliche Sache vom Veräußerer zu einem unselbständigen Bestandteile einer unbeweglichen Sache zu machen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018787Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020