Norm
StGB §53 Abs2Rechtssatz
Eine Probezeitverlängerung (auf höchstens fünf Jahre) ist nur "im Falle des Abs 1", somit nur dann zulässig, wenn trotz der abermaligen, während der Probezeit begangenen Verfehlung(en) die bedingte Strafnachsicht (oder Entlassung) nicht widerrufen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092719Dokumentnummer
JJR_19870514_OGH0002_0130OS00063_8700000_002