RS OGH 1987/5/14 13Os63/87, 14Os173/94, 13Os73/95, 15Os112/95

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Norm

StGB §53 Abs2

Rechtssatz

Eine Probezeitverlängerung (auf höchstens fünf Jahre) ist nur "im Falle des Abs 1", somit nur dann zulässig, wenn trotz der abermaligen, während der Probezeit begangenen Verfehlung(en) die bedingte Strafnachsicht (oder Entlassung) nicht widerrufen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092719

Dokumentnummer

JJR_19870514_OGH0002_0130OS00063_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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