RS OGH 1987/5/14 12Os24/87

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Norm

StGB §12 Ac
StGB §29
StGB §141 A3

Rechtssatz

Wenngleich bei der Entwendung das Zusammenrechnungsprinzip (§ 29 StGB) nicht Platz greift, ist bei Mittäterschaft jedem an einer solchen Tat Beteiligten nicht nur jene Sache, die er selbst für sich entzogen hat, sondern die Gesamtmenge der bei dem gemeinsam unternommenen Angriff entzogenen Sachen zur Last zu legen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089847

Dokumentnummer

JJR_19870514_OGH0002_0120OS00024_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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