Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Wenngleich bei der Entwendung das Zusammenrechnungsprinzip (§ 29 StGB) nicht Platz greift, ist bei Mittäterschaft jedem an einer solchen Tat Beteiligten nicht nur jene Sache, die er selbst für sich entzogen hat, sondern die Gesamtmenge der bei dem gemeinsam unternommenen Angriff entzogenen Sachen zur Last zu legen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089847Dokumentnummer
JJR_19870514_OGH0002_0120OS00024_8700000_001