Norm
StPO §152 Abs3Rechtssatz
Ein Zeuge kann von einem ihm zustehenden Entschlagungsrecht in der Hauptverhandlung auch dann Gebrauch machen, wenn er im Vorverfahren darauf ausdrücklich verzichtet hat; seine diesbezüglichen zeugenschaftlichen Bekundungen dürfen sodann nicht mehr Gegenstand der Beweiswürdigung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097816Dokumentnummer
JJR_19870514_OGH0002_0120OS00044_8700000_002