RS OGH 1987/5/19 11Os42/87, 11Os160/93, 13Os82/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1987
beobachten
merken

Norm

StGB §83
StGB §84 Abs1 B

Rechtssatz

Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern diese Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muß. Sie liegt ua auch vor, so lange ein Körperteil einen Gipsverband benötigt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 42/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 11 Os 42/87
  • 11 Os 160/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 11 Os 160/93
    Vgl auch; Beisatz: Für die Dauer der Gesundheitsschädigung kommt es weder auf die Dauer der Berufsunfähigkeit noch (allein) auf die Heilungsdauer, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung der Körpers an. (T1); Veröff: EvBl 1994/61 S 281
  • 13 Os 82/02
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 13 Os 82/02
    Auch; nur: Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen. (T2); Mit der Bezeichnung "seelische Qualen" sind Art und Intensität, somit der medizinische Krankheitswert der tatkausalen Gesundheitsschädigung hinreichend determiniert. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092408

Dokumentnummer

JJR_19870519_OGH0002_0110OS00042_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten