RS OGH 1987/5/19 4Ob391/86 (4Ob392/86)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1987
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Norm

ABGB §1330 BIV
UWG §7 G
UWG §7 H

Rechtssatz

Werden in der Klage nicht die Publikationen bezeichnet, in denen der öffentliche Widerruf zu erfolgen hat, hat eine Anleitung zur Berichtigung und Ergänzung des Begehrens stattzufinden; es handelt sich dabei nicht um einen Übergang von einem Widerrufsantrag auf einen anderen im Sinne einer Änderung der Klage, sondern um eine zwingend erforderliche Ergänzung des ursprünglich erhobenen Begehrens (ÖBl 1981,122); dieses kann daher auch nicht verjährt sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 391/86
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 391/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031925

Dokumentnummer

JJR_19870519_OGH0002_0040OB00391_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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