Norm
ABGB §1330 BIVRechtssatz
Werden in der Klage nicht die Publikationen bezeichnet, in denen der öffentliche Widerruf zu erfolgen hat, hat eine Anleitung zur Berichtigung und Ergänzung des Begehrens stattzufinden; es handelt sich dabei nicht um einen Übergang von einem Widerrufsantrag auf einen anderen im Sinne einer Änderung der Klage, sondern um eine zwingend erforderliche Ergänzung des ursprünglich erhobenen Begehrens (ÖBl 1981,122); dieses kann daher auch nicht verjährt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031925Dokumentnummer
JJR_19870519_OGH0002_0040OB00391_8600000_003