TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/7 2001/18/0073

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Veröffentlicht am 07.11.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §47 Abs3 Z3;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des I, (geboren 1951), vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. Oktober 2000, Zl. SD 225/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. Oktober 2000, wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer betreibe seit dem Jahr 1994 einen Gastgewerbebetrieb, der in Wien 17., etabliert sei. Anlässlich einer Kontrolle dieses Lokals am 5. April 1994 sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht worden. Im Rahmen der am 10. Juni 1994 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vor der Erstbehörde habe dieser deponiert, dass er am 20. Jänner 1994 bei der österreichischen Botschaft Preßburg einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht hätte. Weiters habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er seit dem 19. August 1993 in Wien aufrecht gemeldet wäre. Bis zum Kauf der MAT Gastronomie Ges.m.b.H. wäre er zwischen seinem französischen Wohnsitz und seiner Wiener Wohnung hin und her gependelt. Da der Beschwerdeführer weder im Besitz eines Sichtvermerks noch einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei, sei er von der Erstbehörde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Zeitraum vom 19. August 1993 bis 10. Juni 1994 rechtskräftig bestraft und mit Bescheid vom 8. Juli 1994 ausgewiesen worden. Sowohl der Ausweisungsbescheid als auch der Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden sei, sei in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich beider Verfahren seien auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen worden.

Ungeachtet des vorliegenden rechtskräftigen Ausweisungsbescheides habe der Beschwerdeführer aber das Bundesgebiet nicht verlassen und sei am 4. März 1997 auf Grund eines Schubhaftbescheides festgenommen und am 7. März 1997 in sein Heimatland abgeschoben worden. Nur wenige Tage später, nämlich am 11. März 1997, sei er in das Bundesgebiet zurückgekehrt und habe sich wieder in Wien 17., polizeilich angemeldet. Am 4. April 1997 habe er neuerlich einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, der jedoch wieder, und zwar mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 20. November 1997, abgewiesen worden sei.

Der Beschwerdeführer sei somit nie in den Besitz einer behördlichen Bewilligung für seinen Aufenthalt in Österreich gelangt. Er sei daher wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zweimal von der Erstbehörde, nämlich mit Straferkenntnis vom 25. März 1997 sowie mit Strafverfügung vom 19. August 1997, bestraft worden. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringe, dass diese Bestrafungen zu Unrecht erfolgt seien, sei ihm zum einen die Rechtskraft beider Bescheide, zum anderen die Tatsache entgegen zu halten, dass im erstgenannten Verfahren sein rechtsfreundlicher Vertreter am 25. März 1997 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und im zweitgenannten Verfahren der Beschwerdeführer am 2. Juni 1998 die Strafe bezahlt habe.

Auch der Hinweis, er wäre auf Grund seines in Frankreich ausgestellten Aufenthaltstitels zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, weil er über einen Konventionsreisepass verfügt hätte und mit diesem eingereist wäre und sich im Bundesgebiet nie länger als drei Monate aufgehalten hätte, vermöge die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu verändern. Einerseits hätte er ungeachtet des ihm erteilten Aufenthaltstitels in Frankreich eine Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet der Republik Österreich benötigt, und andererseits sei das bloß kurzfristige Verlassen des Bundesgebiets nicht geeignet, den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden zu unterbrechen. Eine solche Vorgangsweise stelle vielmehr eine bewusste Umgehung der österreichischen einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen dar.

Fest stehe demnach, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Jahr 1995, sondern auch zweimal im Jahr 1997 wegen schwerwiegender Übertretungen des Fremdengesetzes rechtskräftig bestraft worden sei, sodass allein aus diesem Grund der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG gegeben sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 26. April 1996 rechtskräftig bestraft worden, weil er einen Fremden rechtswidrig beschäftigt habe. Dieser Bescheid sei am 1. April 1998 in Rechtskraft erwachsen. Auch diese Bestrafung sei unter den genannten Tatbestand zu subsumieren.

Bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers falle weiters zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass er auch "strafgerichtlich in Erscheinung trat" und am 12. April 1995 vom Strafbezirksgericht Wien wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes sowie am 14. Mai 1996 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen schwerer Körperverletzung jeweils zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt worden sei.

Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass das dargestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung in höchstem Maß gefährde, sodass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FrG vorliegen würden. In einem solchen Fall könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG entgegenstünden.

Diesbezüglich sei zunächst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bindung zu seinen in Wien lebenden Brüdern, die beide österreichische Staatsbürger seien, nur dann vom Schutzbereich des § 37 Abs. 1 FrG umfasst wären, wenn diese Angehörigen mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben würden, was aktenkundig nicht der Fall sei. Selbst wenn man auf Grund des langjährigen - wenn auch unrechtmäßigen - Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben ausgehen wollte, wäre für ihn nichts gewonnen. Denn diesfalls wäre die Zulässigkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbots auf Grund des Dringend-geboten-Seins dieser Maßnahme zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit sehr deutlich dokumentiert, dass er keinerlei Bedenken habe, sich über die für ihn maßgebenden fremdenpolizeilichen Vorschriften in geradezu beharrlicher Weise hinweg zu setzen. Gerade den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aber aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer habe nicht nur gegen diese Vorschriften gravierend verstoßen, sondern darüber hinaus auch strafrechtliche Normen und außerdem beschäftigungsrechtliche Bestimmungen missachtet. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots würde sohin zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und zur Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes als dringend geboten und sohin als zulässig im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zu erachten sein.

Auch die - im Fall der Annahme eines Eingriffes erforderliche - Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG würde zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Wie oben dargelegt sei der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in den Besitz einer behördlichen Bewilligung für seinen inländischen Aufenthalt gelangt. Er könne sich sohin nicht mit Erfolg auf einen relevanten Grad seiner Integration berufen. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. sei. Die Erwerbstätigkeit eines Fremden als Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. und seine Beteiligung an einer solchen Gesellschaft sei nicht als relevant dergestalt zu werten, dass dadurch in das Privatleben des Fremden eingegriffen würde.

Bei einer Gesamtbetrachtung würden sich die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Bundesgebiet daher als keineswegs ausgeprägt erweisen. Dem stehe gegenüber, dass der Beschwerdeführer maßgebliche - hoch zu veranschlagende - öffentliche Interessen beeinträchtigt habe. Bei Abwägung der privaten und der hier berührten öffentlichen Interessen sei die belangte Behörde jedenfalls zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erweise sich demnach auch nach § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.

Ein Tatbestand nach § 38 leg. cit., der die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unzulässig erscheinen lassen würde, könne allein schon deshalb nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer nie über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt habe. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots Abstand nehmen können. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer rechtlich nicht in der Lage sei, seinen Aufenthalt in Österreich von hier aus zu legalisieren.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichung des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 26. Februar 2001, B 2310/00-6) an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 15. März 2001, B 2310/00-8). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des bekämpften Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Söhne seien französische Staatsbürger, weshalb er "sohin ein Angehöriger eines Mitbürgers eines EU-Staates sei". Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass als begünstigte Drittstaatsangehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 47 Abs. 3 Z. 3 FrG Verwandte in aufsteigender Linie nur dann anzusehen sind, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Dass eine solche Unterhaltsgewährung seitens dieser Söhne tatsächlich erfolge, wird vom Beschwerdeführer aber nicht einmal behauptet. Die belangte Behörde hat bei der Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes daher zutreffend nicht § 48 FrG, sondern § 36 leg. cit. herangezogen.

2.1. Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass er - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - im Jahr 1995 einmal und im Jahr 1997 zweimal wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden sei. Da es sich bei einer Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts sowohl nach dem Fremdengesetz aus 1992 (§ 82) als auch nach dem FrG (§ 107) um eine solche wegen einer als schwerwiegend zu wertenden Übertretung i.S. des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG handelt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2002, Zl. 2000/18/0174), begegnet schon in Anbetracht der beiden rechtskräftigen Bestrafungen aus dem Jahr 1997 die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG verwirklicht sei, keinem Einwand. Dies umso weniger, als auch die unstrittige rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen gesetzwidriger Beschäftigung eines Fremden nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten auf § 28 Abs. 1 lit. a Z. 1 AuslBG gestützt wurde (vgl. Blatt 197 der vorgelegten Verwaltungsakten) und daher nach der hg. Rechtssprechung ebenfalls als schwerwiegend iSd § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG zu werten ist (vgl. das Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 99/18/0019, mwH). Von daher braucht dem Einwand, dass die im Jahr 1995 erfolgte rechtskräftige Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthalts (nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 19. August 1993 bis 10. Juni 1994) nicht hätte erfolgen dürfen, weil der Verwaltungsgerichtshof seiner Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hätte, und diese Bestrafung überdies schon lange zurückliege, nicht weiter nachgegangen zu werden.

2.2. Durch das unstrittig seiner schwerwiegenden Übertretung des AuslBG zu Grunde liegende Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 99/18/0019, mwH) - und damit die öffentliche Ordnung - maßgeblich beeinträchtigt. Dem Beschwerdeführer liegt weiters unstrittig das Fehlverhalten der schweren Körperverletzung zur Last, er hat dadurch den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, an der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer maßgeblich zuwider gehandelt. Entgegen der Beschwerde kann diesem Fehlverhalten nicht deswegen ein geringes Gewicht zugemessen werden, weil es nach Auffassung des Beschwerdeführers "über die durchschnittliche Delinquenz im Zusammenhang mit der langjährigen Betreibung eines vergleichbaren Gewerbes" nicht hinausginge, sondern "sogar gegenüber dem Durchschnitt wesentlich" zurückbleiben würde. Ferner hat der Beschwerdeführer durch das seinen rechtskräftigen Bestrafungen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes zugrundeliegende Fehlverhalten das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, gravierend beeinträchtigt. Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG für gerechtfertigt erachtet hat, so kann dies nach dem Gesagten entgegen der Beschwerde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Dass der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - "eine Anregung auf humanitäre Niederlassungsbewilligung" beim Bundesminister für Inneres gestellt habe, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil eine solche "Anregung" (gestützt auf § 10 Abs. 4 FrG) ohne Relevanz für die behördliche Beurteilung gemäß § 36 Abs. 1 FrG ist.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich, weil er hier seine wirtschaftliche Existenz aufgebaut habe und seine zwei Brüder, die in Österreich lebten, bereits österreichische Staatsbürger seien. Die Söhne des Beschwerdeführers seien französische Staatsbürger. Seit 1993 sei der Beschwerdeführer "alleiniger Gesellschafter der MAT-Gastronomie BetreibsGesbH", die in Wien "einen Kaffeehaus- und Restaurantbetrieb" betreibe, er habe die Errichtung der Gesellschaft sowie die Etablierung der Betriebsstätte aus seinem eigenen Vermögen finanziert und hiebei alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten. Ein Aufenthaltsverbot würde den Beschwerdeführer seiner Existenzgrundlage berauben. Seinen Erwerb finanziere der Beschwerdeführer "einzig durch den Wirtschaftserfolg" der genannten Betriebsgesellschaft.

3.2. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des Ergebnisses der von der Behörde gemäß § 37 FrG vorgenommenen Beurteilung aufgezeigt. Angesichts der Dauer seines - wenn auch unstrittig immer wieder unterbrochenen - Aufenthalts und der ins Treffen geführten familiären und privaten Interessen - zu letzteren zählen nach der hg. Rechtssprechung auch die sich aus einer Geschäftsführertätigkeit ergebenden beruflichen Interessen (vgl. das zum Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, ergangene, insofern aber auch vorliegend einschlägige Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/18/0547) - ist mit dem vorliegenden Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 FrG verbunden. Die belangte Behörde hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch sein insgesamt als gravierend einzustufendes Fehlverhalten die oben II.2.2. angesprochenen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen erheblich beeinträchtigt hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbots als dringend geboten im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG. Wenngleich die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen durchaus beachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Gesamtfehlverhalten nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse. Die vom Beschwerdeführer mit Blick auf den Aufenthalt seiner beiden Brüder in Österreich ins Treffen geführten familiären Interessen erscheinen in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass der zum Zeitraum der Erlassung des angefochtenen Bescheides knapp 50- jährige Beschwerdeführer mit diesen Brüdern unstrittig nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Unter weiterer Bedachtnahme darauf, dass dem mehrjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt die hiefür erforderliche Berechtigung zugrunde lag und deshalb das Gewicht seiner Integration als eher gering zu veranschlagen war, ist das Aufenthaltsverbot auch aus dem Blickwinkel des § 37 Abs. 2 FrG nicht zu beanstanden.

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 7. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001180073.X00

Im RIS seit

05.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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