Norm
UWG §1 C5aRechtssatz
Die Wettbewerbsabsicht braucht zwar nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der Handlung zu sein; sie fehlt aber dann, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077766Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013