RS OGH 1987/5/19 4Ob391/86 (4Ob392/86), 4Ob29/90, 4Ob5/05x, 4Ob144/10w, 4Ob4/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1987
beobachten
merken

Norm

UWG §1 C5a
UWG §7

Rechtssatz

Die Wettbewerbsabsicht braucht zwar nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der Handlung zu sein; sie fehlt aber dann, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077766

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten