Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HIII1Rechtssatz
Ist die Frage des Fortbestehens einer Unterhaltspflicht zur Ermöglichung der weiteren Ausbildung zu entscheiden, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vor, wenn es um die Beurteilung des (bisherigen) Ausbildungserfolges geht, da diese von den Umständen des Einzelfalles abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043028Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013