Norm
AußStrG §125 BRechtssatz
Der Kläger muss im Erbrechtsstreit seine Aktivlegitimation nicht behaupten und beweisen. Für sie spricht prima facie, dass (auch) seine Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde, also jedenfalls der äußeren Form nach eine letztwillige Verfügung zu seinen Gunsten vorliegt. Es ist daher Sache des Beklagten, im Erbrechtsstreit die Aktivlegitimation des Klägers zu widerlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007984Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009