Norm
StGB §125Rechtssatz
Der Versuch, sich durch Einbruch in ein Gebäude ein - ausschließlich im Werkstättenbetrieb verwendbares (§ 45 KFG) - Probekennzeichen zu besorgen, um dieses sodann auf einem für die Dauer einer Nacht unbefugt in Gebrauch genommenen Kraftfahrzeug anzubringen, kann mangels (feststellbaren) Bereicherungsvorsatzes weder (versuchten) Diebstahl noch - mangels auf Verhinderung des Urkundengebrauchs gerichteten Vorsatzes - versuchte Urkundenunterdrückung begründen; lediglich der beim versuchten Eindringen in das Gebäude vorsätzlich verursachte Sachschaden ist als Sachbeschädigung nach § 125 StGB strafbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093289Dokumentnummer
JJR_19870519_OGH0002_0110OS00037_8700000_001