- 4 Ob 391/86
Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 391/86
- 4 Ob 338/87
Auch; Veröff: WBl 1988,99 = MR 1988,84
- 4 Ob 598/87
nur: Der Begriff der "Tatsachenbehauptung" ist weit auszulegen. (T1) Veröff: MR 1988,11 = ÖBl 1989,80 = JBl 1988,174 = SZ 60/255
- 4 Ob 48/88
nur T1; Veröff: GRURInt 1989,326 = MR 1988,194 = SZ 61/193
- 4 Ob 2/89
nur T1; Beisatz: Hier:
§ 7 UWG (T2)
- 4 Ob 61/89
Beisatz: Unter einer Tatsachenbehauptung ist jede Äußerung über Vorgänge und Zustände objektiv nachprüfbaren Inhalts zu verstehen. (T3)
- 4 Ob 162/89
nur T1; Beisatz: Selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung"). (T4) Veröff: SZ 62/208 = MR 1990,66 = ÖBl 1990,253
- 4 Ob 169/89
nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 63/2 = MR 1990,68 = ÖBl 1990,205
- 4 Ob 11/90
nur T1; Beis wie T4
- 4 Ob 89/90
nur T1; Beis wie T4
- 4 Ob 112/90
Vgl auch
- 4 Ob 135/90
nur T1; Beis wie T4; Veröff: MR 1991,115 = ÖBl 1991,58
- 6 Ob 671/90
Entscheidungstext OGH 07.11.1990 6 Ob 671/90
nur T1
- 4 Ob 5/91
nur T1; Beis wie T4
- 4 Ob 10/92
nur T1; Veröff: WBl 1992,410
- 4 Ob 84/92
Auch; Veröff: MR 1992,250 (Korn) = ÖBl 1992,278 = WBl 1993,97
- 4 Ob 104/92
nur T1; Beis wie T4; Veröff: MR 1993,14
- 4 Ob 19/93
Auch
- 4 Ob 139/94
nur T1; Beis wie T4
- 6 Ob 1009/95
Entscheidungstext OGH 06.04.1995 6 Ob 1009/95
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 6 Ob 20/95
nur T1; Beis wie T4
- 6 Ob 24/95
nur T1; Veröff: SZ 68/97
- 4 Ob 2115/96z
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2115/96z
nur T1; Beis wie T4
- 4 Ob 2364/96t
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2364/96t
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
- 4 Ob 2205/96k
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2205/96k
Auch; nur T1; Beisatz: Auf die Form, in die sich die Behauptung kleidet, kommt es nicht an. So kann sich eine Behauptung bisweilen auch unter der bedingten Form - zum Beispiel jemand solle betrogen haben (RG GRUR 1929, 359) - verstecken. Eine Behauptung kann auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden (JBl 1938, 78). (T5)
- 4 Ob 197/97t
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden. Dass das Verhalten eines Dritten aufgrund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt daher das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung noch nicht aus. (T6)
- 6 Ob 218/98x
Auch; nur: Als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen. (T7); Beisatz: Die Haftung des Täters ist auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung in Verdachtsform oder Vermutungsform erfolgte. (T8)
- 6 Ob 7/99v
nur T7; Beis wie T8
- 6 Ob 25/99s
Auch; nur T7; Beis wie T8 nur: Die Haftung des Täters ist zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung in Vermutungsform erfolgte. (T9)
- 1 Ob 117/99h
nur T1; Beisatz: Auch wertende Äußerungen können unter
§ 1330 Abs 2 ABGB fallen, wenn sie als sogenannte "konkludente" Tatsachenbehauptungen auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden. (T10)
- 4 Ob 336/99m
nur T1; Beis wie T4 nur: Selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung. (T11)
- 6 Ob 47/02h
Vgl auch; Beis wie T10
- 6 Ob 142/03f
Auch; Beis wie T6 nur: Dass das Verhalten eines Dritten aufgrund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt daher das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung noch nicht aus. (T12)
- 6 Ob 235/02f
Auch; Beis wie T6
- 6 Ob 114/05s
Vgl auch; Beisatz: Der Vorwurf, jemand sei an einem Ereignis (einer Entwicklung) „schuld", beinhaltet nicht immer eine (wahre oder unwahre) Tatsachenbehauptung. Hier: Der Vorwurf ist ein (kritisierendes) Werturteil, wenn er erst aufgrund einer Denktätigkeit gewonnen wird und die rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergibt. (T13)
- 6 Ob 295/03f
Auch; Beisatz: Die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung kann sich auch aus einer Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, die das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt. (T14)
- 4 Ob 105/06d
Auch; Beisatz: Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden, und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, um so eher wird ein reines Werturteil vorliegen. (T15)
- 4 Ob 166/06z
nur T1; Beis wie T11
- 4 Ob 97/07d
nur T1; nur T7; Beis wie T15
- 4 Ob 43/18d
Auch; nur T7; Beis wie T8
- 6 Ob 117/19b
Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8
- 6 Ob 150/20g
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8