Norm
StGB §84 Abs1 ARechtssatz
Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, daß damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092459Dokumentnummer
JJR_19870519_OGH0002_0110OS00042_8700000_003