RS OGH 1987/5/19 11Os42/87

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Norm

StGB §84 Abs1 A

Rechtssatz

Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, daß damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092459

Dokumentnummer

JJR_19870519_OGH0002_0110OS00042_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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