RS OGH 1987/5/20 14ObA39/87, 9ObA94/88, 8ObA110/03i

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Veröffentlicht am 20.05.1987
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Norm

GewO 1859 §82 litc
GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit kann eine Alkoholisierung, wenn sie mit Pflichtenverletzung einhergeht, den Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO 1859, zweiter Tatbestand, begründen.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 39/87
    Entscheidungstext OGH 20.05.1987 14 ObA 39/87
    ]Veröff: Arb 19631 = RdW 1988,204
  • 9 ObA 94/88
    Entscheidungstext OGH 01.06.1988 9 ObA 94/88
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
  • 8 ObA 110/03i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 ObA 110/03i
    Beisatz: Die Auffassung, dass die Konsumation von einem Glas Bier durch den Kläger, der über 20Jahre beim Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt war, wobei es während der gesamten Beschäftigungsdauer keinerlei Probleme wegen eines allfälligen Alkoholkonsums des Klägers gab, keinen Entlassungsgrund begründet, ist vertretbar, zumal die Konsumation keine über das Verwaltungsstrafverfahren hinausgehenden Folgen nach sich zog. Der Kläger beglich die über ihn verhängte Verwaltungsstrafe, nachdem im Zuge einer Alkoholkontrolle bei ihm ein Blutalkoholwert von 0,22mg/1 gemessen worden war. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060315

Dokumentnummer

JJR_19870520_OGH0002_014OBA00039_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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