Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Im Falle eines Dauerschuldverhältnisses, wie insbesondere eines Arbeitsvertrages, muß ein Interesse des vertragschließenden Dritten (Arbeitnehmers) an der Offenlegung der Person des Vertragspartners bejaht werden. Daher wird der, der nicht ausdrücklich im fremden Namen handelt, dann selbst Vertragspartner, wenn sein Zuordnungswille auch nicht aus den Umständen, unter denen die Handlung vorgenommen wird, klar erkennbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031213Dokumentnummer
JJR_19870520_OGH0002_009OBA00003_8700000_002