RS OGH 1987/5/20 14ObA39/87, 9ObA177/88, 9ObA15/91, 9ObA34/95, 9ObA101/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1987
beobachten
merken

Norm

GewO 1859 §82 litc

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 82 lit c GewO 1859 setzt, wiederholte Trunkenheit voraus, die bereits einen Hang zum Alkoholismus erkennen läßt, es handelt sich hiebei um einen Dauerzustand, der so beschaffen ist, daß durch den regelmäßigen Alkoholkonsum des Dienstnehmers dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060293

Dokumentnummer

JJR_19870520_OGH0002_014OBA00039_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten