Norm
GewO 1859 §82 litcRechtssatz
Der Tatbestand des § 82 lit c GewO 1859 setzt, wiederholte Trunkenheit voraus, die bereits einen Hang zum Alkoholismus erkennen läßt, es handelt sich hiebei um einen Dauerzustand, der so beschaffen ist, daß durch den regelmäßigen Alkoholkonsum des Dienstnehmers dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060293Dokumentnummer
JJR_19870520_OGH0002_014OBA00039_8700000_003