RS OGH 1987/5/20 9ObA7/87

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Veröffentlicht am 20.05.1987
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Norm

ZPO §326 Abs2

Rechtssatz

Die Kostenersatzpflicht nach § 326 Abs 2 ZPO setzt nicht die Verhängung einer Beugestrafe voraus, sondern greift schon dann Platz, wenn durch die ungerechtfertigte Verweigerung eine Verzögerung eintritt und zusätzliche Kosten verursacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040576

Dokumentnummer

JJR_19870520_OGH0002_009OBA00007_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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