Norm
ZPO §326 Abs2Rechtssatz
Die Kostenersatzpflicht nach § 326 Abs 2 ZPO setzt nicht die Verhängung einer Beugestrafe voraus, sondern greift schon dann Platz, wenn durch die ungerechtfertigte Verweigerung eine Verzögerung eintritt und zusätzliche Kosten verursacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040576Dokumentnummer
JJR_19870520_OGH0002_009OBA00007_8700000_002