RS OGH 1987/5/20 9ObA3/87

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Veröffentlicht am 20.05.1987
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Norm

ABGB §863 B
ABGB §863 GI
ABGB §1002

Rechtssatz

Eine auf Verlangen des Arbeitnehmers ausgestellte Lohnbestätigung ist schon ihrer Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote des Vertragspartners auf Änderung des bereits abgeschlossenen Vertrages aufzunehmen; der Aussteller einer derartigen Bestätigung kann daher nicht mit einer Beantwortung rechnen und bei Ausbleiben der Antwort Grund zur Annahme haben, daß der Empfänger dieser Bestätigung durch sein Schweigen zu einer Abweichung vom Inhalt des abgeschlossenen Arbeitsvertrages - als Arbeitgeber ist nicht die natürliche Person, mit der der Vertrag geschlossen wurde, sondern eine den Namen dieser Person in ihrer Firma enthaltende Gesellschaft mbH angeführt - einer derartigen Änderung dieses Vertrages zustimme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014130

Dokumentnummer

JJR_19870520_OGH0002_009OBA00003_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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