Norm
StGB §293 Abs2Rechtssatz
"Falsch" im Sinne des § 293 Abs 2 StGB ist nicht nach den Kriterien einer "falschen Urkunde" zu beurteilen, darunter ist vielmehr jeder hergestellte Gegenstand zu verstehen, der bei Gebrauch als Beweismittel geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096430Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016