Norm
VersVG §62Rechtssatz
Keine Pflicht des Geschädigten, sich vor Abwicklung seines Schadens mit seinem Kaskoversicherer mit dem Bestehen und allenfalls dem Umfang der Haftung der Lenker, Halter und damit auch Haftpflichtversicherer der anderen am Unfall beteiligten ausländischen Kraftfahrzeuge bis ins Detail auseinanderzusetzen und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine allfällige Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmungen Österreichs (§ 62 KFG 1962) zu prüfen und so dann die danach in Frage kommenden Personen zum Schadenersatz oder zumindest zur Leistung eines Vorschusses aufzufordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0080365Dokumentnummer
JJR_19870521_OGH0002_0080OB00033_8700000_002