Norm
MRG §30 Abs2 Z9 BRechtssatz
Sollen Bestandräumlichkeiten zwecks Schaffung einer Existenzgrundlage für ein Kind des Vermieters für ein neu zu gründendes Unternehmen verwendet werden, müssen ganz besondere Umstände vorliegen, die es dem Vermieter oder dessen Verwandten in gerader Linie unzumutbar erscheinen lassen, das erst zu eröffnende Geschäft an anderer Stelle als in den in Bestand gegebenen Geschäftsräumlichkeiten - etwa in den ohnehin zu beschaffenden Ersatzräumen - zu betreiben. Die diesbezügliche Behauptungslast und Beweislast trifft den Vermieter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070609Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008