RS OGH 1987/5/21 6Ob599/87, 3Ob536/87, 1Ob111/01g

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Veröffentlicht am 21.05.1987
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Norm

MRG §30 Abs2 Z9 B

Rechtssatz

Sollen Bestandräumlichkeiten zwecks Schaffung einer Existenzgrundlage für ein Kind des Vermieters für ein neu zu gründendes Unternehmen verwendet werden, müssen ganz besondere Umstände vorliegen, die es dem Vermieter oder dessen Verwandten in gerader Linie unzumutbar erscheinen lassen, das erst zu eröffnende Geschäft an anderer Stelle als in den in Bestand gegebenen Geschäftsräumlichkeiten - etwa in den ohnehin zu beschaffenden Ersatzräumen - zu betreiben. Die diesbezügliche Behauptungslast und Beweislast trifft den Vermieter.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 599/87
    Entscheidungstext OGH 21.05.1987 6 Ob 599/87
  • 3 Ob 536/87
    Entscheidungstext OGH 28.10.1987 3 Ob 536/87
    nur: Sollen Bestandräumlichkeiten zwecks Schaffung einer Existenzgrundlage für ein Kind des Vermieters für ein neu zu gründendes Unternehmen verwendet werden, müssen ganz besondere Umstände vorliegen, die es dem Vermieter oder dessen Verwandten in gerader Linie unzumutbar erscheinen lassen, das erst zu eröffnende Geschäft an anderer Stelle als in den in Bestand gegebenen Geschäftsräumlichkeiten - etwa in den ohnehin zu beschaffenden Ersatzräumen - zu betreiben. (T1)
  • 1 Ob 111/01g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 111/01g
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Hingegen erwarb die klagende Partei erst (neu) Eigentum an mehreren Geschäftslokalen, um im Wege deren baulichen Umgestaltung zu einem modernen Einkaufszentrum eine völlige Neuvermietung der bestehenden Bestandobjekte vornehmen und daraus wirtschaftlich Kapital schlagen zu können. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070609

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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