Norm
StPO §289Rechtssatz
Aufhebung des gesamten Urteils, wenn die Aufrechterhaltung nur eines Teils des Schuldspruchs wegen des engen beweismäßigen Zusammenhangs mit dem Gegenstand des aufgehobenen Schuldspruchs untunlich erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100072Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018