RS OGH 1987/5/21 12Os38/87, 13Os149/87, 13Os107/90, 13Os33/92, 11Os114/95, 12Os86/18s

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Veröffentlicht am 21.05.1987
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Norm

StGB §169 Abs1

Rechtssatz

Eine fremde Sache ist eine solche, die nicht im Alleineigentum des Täters steht, mithin ganz oder teilweise einer vom Täter verschiedenen Person gehört. Demnach verantwortet Brandstiftung (bzw versuchte Brandstiftung) auch ein Pächter, der eine Feuersbrunst an Objekten des Verpächters herbeiführen will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094950

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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