Norm
StGB §169 Abs1Rechtssatz
Eine fremde Sache ist eine solche, die nicht im Alleineigentum des Täters steht, mithin ganz oder teilweise einer vom Täter verschiedenen Person gehört. Demnach verantwortet Brandstiftung (bzw versuchte Brandstiftung) auch ein Pächter, der eine Feuersbrunst an Objekten des Verpächters herbeiführen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094950Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018