RS OGH 1987/5/26 15Os72/87, 13Os17/22g

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Norm

StPO §281 Abs1 Z9 lita

Rechtssatz

Mit der Behauptung, eine vom Erstgericht ausdrücklich nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ausgeschlossene Tatsache hätte auf Grund bestimmter Verfahrensresultate dennoch als erwiesen festgestellt werden müssen, kann ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel nicht dargetan werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0099784

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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