Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIIRechtssatz
Die Presse trifft nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit. Das objektive und ernstliche Bemühen um eine wahrheitsgemäße Darstellung schließt Verschulden aus. Für den Umfang journalistischer Prüfungspflicht kommt es immer wesentlich darauf an, wie zuverlässig der jeweilige Informant ist. Auf die Richtigkeit amtlicher Presseaussendungen müssen sich Journalisten in der Regel verlassen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031856Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016