Norm
FinStrG §53 Abs4Rechtssatz
Die FinStrGNov 1985 hat (ua) die vordem normiert gewesene gerichtliche Strafbarkeit solcher Fälle einer Abgabenhehlerei oder Monopolhehlerei, in denen diese rechtliche Qualität der Tat ausschließlich durch jene der betreffenden Vortat begründet worden war (objektive Konnexität), beseitigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086854Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011