RS OGH 1987/5/26 5Ob522/86

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Norm

ZPO §320

Rechtssatz

Aufgabe des Zeugenbeweises ist es, zur Zeit der Beweisaufnahme nicht mehr mögliche Wahrnehmungen, die von den Zeugen vorher gemacht wurden, vor Gericht wiederzugeben. Ein solcher Beweis ist aber dann untauglich, wenn die von dem Zeugen vorgenommene Wahrnehmung insbesondere durch Urkundeneinsicht und Augenscheinnahme noch möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040531

Dokumentnummer

JJR_19870526_OGH0002_0050OB00522_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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