Norm
ZPO §320Rechtssatz
Aufgabe des Zeugenbeweises ist es, zur Zeit der Beweisaufnahme nicht mehr mögliche Wahrnehmungen, die von den Zeugen vorher gemacht wurden, vor Gericht wiederzugeben. Ein solcher Beweis ist aber dann untauglich, wenn die von dem Zeugen vorgenommene Wahrnehmung insbesondere durch Urkundeneinsicht und Augenscheinnahme noch möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040531Dokumentnummer
JJR_19870526_OGH0002_0050OB00522_8600000_001