Norm
FinStrGNov 1985 ArtII §3Rechtssatz
1. HD-Befehle, die im Verlauf einer Voruntersuchung gegen des Schmuggels Beschuldigte erlassen werden, ausschließlich auf diesen Tatverdacht Bezug nehmen und auf die Sicherung vor Beweisgegenständen in diesem Verfahren abzielen, sind noch keine Verfolgungshandlungen gegen jene anderen Personen, bei denen die Durchsuchungen vorgenommen werden sollen (wegen des Verdachts der Abgabenhehlerei).
2. Bei sicherheitsbehördlichen oder finanzbehördlichen Erhebungen gegen eine bestimmte Person kann von der Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen letztere nur dann gesprochen werden, wenn die betreffenden Ermittlungen vom Gericht zur Überprüfung eines gegen eben diese Person vorgelegenen Tatverdachts angeordnet wurden, wobei in solchen Fällen die Gerichtsanhängigkeit schon mit der betreffenden Anordnung eintritt, weil bereits diese den maßgebenden richterlichen Verfolgungswillen zum Ausdruck bringt. Hier: Vernehmung von Abnehmern geschmuggelter Waren als (der Abgabenhehlerei) Verdächtige durch das Zollamt auf Grund eines Erhebungsauftrags des Untersuchungsrichters, der im Verlauf einer Voruntersuchung gegen die des Schmuggels Beschuldigten ausschließlich zur Klärung dieses Tatverdachts erteilt wird, begründet noch nicht die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen die seitens des Zollamts Verdächtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086750Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015