RS OGH 1987/5/26 15Os74/87, 17Os10/14w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1987
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Norm

FinStrGNov 1985 ArtII §3
StGB §58
StPO §140 Abs1

Rechtssatz

1. HD-Befehle, die im Verlauf einer Voruntersuchung gegen des Schmuggels Beschuldigte erlassen werden, ausschließlich auf diesen Tatverdacht Bezug nehmen und auf die Sicherung vor Beweisgegenständen in diesem Verfahren abzielen, sind noch keine Verfolgungshandlungen gegen jene anderen Personen, bei denen die Durchsuchungen vorgenommen werden sollen (wegen des Verdachts der Abgabenhehlerei).

2. Bei sicherheitsbehördlichen oder finanzbehördlichen Erhebungen gegen eine bestimmte Person kann von der Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen letztere nur dann gesprochen werden, wenn die betreffenden Ermittlungen vom Gericht zur Überprüfung eines gegen eben diese Person vorgelegenen Tatverdachts angeordnet wurden, wobei in solchen Fällen die Gerichtsanhängigkeit schon mit der betreffenden Anordnung eintritt, weil bereits diese den maßgebenden richterlichen Verfolgungswillen zum Ausdruck bringt. Hier: Vernehmung von Abnehmern geschmuggelter Waren als (der Abgabenhehlerei) Verdächtige durch das Zollamt auf Grund eines Erhebungsauftrags des Untersuchungsrichters, der im Verlauf einer Voruntersuchung gegen die des Schmuggels Beschuldigten ausschließlich zur Klärung dieses Tatverdachts erteilt wird, begründet noch nicht die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen die seitens des Zollamts Verdächtigten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086750

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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