RS OGH 1987/5/26 1Ob8/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1987
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Norm

AbgEO §44
AbgEO §48
AHG §1 Cd1b
EO §278

Rechtssatz

Der in einem Fahrnisexekutionsverfahren erteilte Zuschlag ist wirkungslos, wenn ein Widerspruch zwischen dem zur Versteigerung Ausgebotenen (hier: Schlauchstücke aus Plastik) und dem im Versteigerungstermin als Gegenstand der Versteigerung Vorgezeigten (Explosionsschutzsicherungen aus Messing) besteht. Der vermeintliche Ersteher der nur vorgezeigten (wesentlich wertvolleren) Gegenstände kann nicht mittels Amtshaftungsklage den Wert dieser Gegenstände ersetzt begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003751

Dokumentnummer

JJR_19870526_OGH0002_0010OB00008_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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