Norm
ABGB §1364Rechtssatz
§ 1364 zweiter Satz ABGB regelt zwar nur den Fall, dass der Gläubiger bei Eintreibung der fälligen Schuld säumig ist, die Bestimmung kann aber als Grundlage einer umfassenden, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegenden Sorgfaltspflicht verstanden werden, deren Verletzung der Bürge dem Gläubiger einwenden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032306Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016