Norm
ASVG §333 Abs4Rechtssatz
Als Betriebsaufseher oder Arbeitsaufseher im Sinne des § 899 Abs 1 RVO kann nur ein Betriebsangehöriger angesehen werden, dem entweder die Überwachung anderer Betriebsangehöriger oder wenigstens eines Teiles des Betriebes obliegt. Er muß aus dem Kreis der übrigen Betriebsangehörigen dadurch herausgehoben sein, daß er für das ordnungsmäßige Zusammenarbeiten mehrerer Betriebsangehöriger oder für das reibungslose Ineinandergreifen von Betriebseinrichtungen zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist. Das ist bei einem Kraftfahrer, der keinen weiteren Aufgabenbereich hat, nicht der Fall. (Anschluß an BGHZ 19,114 (117); BGH LM § 537 RVO Nr 4 = VersR 1959,110 zu II 1).
BAG vom 23.11.1962, LAG Düsseldorf, 1 AZR 304/61
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085385Dokumentnummer
JJR_19870526_OGH0002_0020OB00033_8700000_001