Norm
StGB §34Rechtssatz
Daß sich der Samenerguß außerhalb der Scheide der Genötigten ereignete, stellt ebensowenig einen Milderungsgrund dar wie die Tatsache, daß der Angeklagte mit dem Opfer vor der Tat ein intimes Verhältnis unterhalten hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091154Dokumentnummer
JJR_19870526_OGH0002_0100OS00058_8700000_001