RS OGH 1987/5/26 10Os58/87

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Norm

StGB §34
StGB §202

Rechtssatz

Daß sich der Samenerguß außerhalb der Scheide der Genötigten ereignete, stellt ebensowenig einen Milderungsgrund dar wie die Tatsache, daß der Angeklagte mit dem Opfer vor der Tat ein intimes Verhältnis unterhalten hatte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091154

Dokumentnummer

JJR_19870526_OGH0002_0100OS00058_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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