Auch; Beisatz: Die Beweislast für den Kausalverlauf, nämlich dafür, dass bei Einhaltung der dem Bürgen gegenüber gebotenen Sorgfalt an den Gläubiger Zahlung geleistet worden wäre, trifft den Bürgen. (T1)
Auch; Beisatz: Den Pfandbesteller trifft die Beweislast nicht nur für den Sorgfaltsverstoß und den Eintritt des Schadens, sondern auch dafür, dass sich seine Sachhaftung bei Einhaltung der ihm gegenüber gebotenen Sorgfalt nicht oder nur teilweise verwirklicht hätte. (T2)