RS OGH 1987/5/26 10Os55/87

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Norm

StGB §11 E

Rechtssatz

Gewisse Charakteranomalien, in denen bloß Abweichungen von allgemeinen Denkweisen und Handlungsweisen, wie sie vor allem eine wiederholte Begehung strafbarer Handlungen erkennen läßt, zu ersehen sind, vermögen - weil sie nicht den Persönlichkeitskern erfassen und das Willensleben, Gefühlsleben und Triebleben nicht entscheidend stören - die Schuldfähigkeit nicht aufzuheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090167

Dokumentnummer

JJR_19870526_OGH0002_0100OS00055_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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