Norm
StGB §11 ERechtssatz
Gewisse Charakteranomalien, in denen bloß Abweichungen von allgemeinen Denkweisen und Handlungsweisen, wie sie vor allem eine wiederholte Begehung strafbarer Handlungen erkennen läßt, zu ersehen sind, vermögen - weil sie nicht den Persönlichkeitskern erfassen und das Willensleben, Gefühlsleben und Triebleben nicht entscheidend stören - die Schuldfähigkeit nicht aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090167Dokumentnummer
JJR_19870526_OGH0002_0100OS00055_8700000_001