Norm
ABGB §94Rechtssatz
Im Rahmen des § 382 Z 8 lit a EO muß auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhalts auswirkt. Trägt der andere Eheteil die Kosten der Wohnung, so wird sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Geldunterhaltsanspruch vermindern. Muß der Unterhaltsberechtigte hingegen auch die Kosten der Wohnung tragen, so hat er vollen Anspruch auf Leistung des Unterhalts in Geld.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005907Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2011