RS OGH 1987/5/27 3Ob520/87, 6Ob700/90, 8Ob540/91, 1Ob501/93, 1Ob514/94, 7Ob550/95, 6Ob1658/95, 1Ob57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1987
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Norm

ABGB §94
ABGB §97
EO §382 IVB
EO §382 IVC
ZPO §502 HI2
ZPO §528 H

Rechtssatz

Im Rahmen des § 382 Z 8 lit a EO muß auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhalts auswirkt. Trägt der andere Eheteil die Kosten der Wohnung, so wird sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Geldunterhaltsanspruch vermindern. Muß der Unterhaltsberechtigte hingegen auch die Kosten der Wohnung tragen, so hat er vollen Anspruch auf Leistung des Unterhalts in Geld.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 520/87
    Entscheidungstext OGH 27.05.1987 3 Ob 520/87
    Veröff: SZ 60/97 = EvBl 1987/174 S 652
  • 6 Ob 700/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 6 Ob 700/90
  • 8 Ob 540/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 540/91
    nur: Im Rahmen des § 382 Z 8 lit a EO muß auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhalts auswirkt. Muß der Unterhaltsberechtigte hingegen auch die Kosten der Wohnung tragen, so hat er vollen Anspruch auf Leistung des Unterhalts in Geld. (T1)
  • 1 Ob 501/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 501/93
    Auch; Veröff: ÖA 1994,62
  • 1 Ob 514/94
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 514/94
    Auch; nur: Trägt der andere Eheteil die Kosten der Wohnung, so wird sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Geldunterhaltsanspruch vermindern. (T2) Beisatz: Der Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete zur Bestreitung der Kosten der Wohnung des Unterhaltsberechtigten aufwendet, ist von der aus den beiden Einkommen gebildeten Bemessungsgrundlage abzuziehen, weil dieser Teil des gemeinsamen Einkommens nicht mehr für andere Zwecke zur Verfügung steht. (T3)
  • 7 Ob 550/95
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 7 Ob 550/95
    Vgl; nur T2
  • 6 Ob 1658/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 1658/95
    nur T2; nur T1
  • 1 Ob 570/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 68/157
  • 7 Ob 613/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 613/95
    nur: Im Rahmen des § 382 Z 8 lit a EO muß auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhalts auswirkt. Trägt der andere Eheteil die Kosten der Wohnung, so wird sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Geldunterhaltsanspruch vermindern. (T4) Beisatz: Die Aufwendungen für die Wohnung stellen grundsätzlich hinsichtlich aller Benützer der Wohnung einen auf den Geldunterhalt anrechenbaren Naturalunterhalt dar, weil sie dazu dienen, die auch von den Unterhaltsberechtigten (Ehegattin und Kindern) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten. (T5)
  • 6 Ob 611/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 611/95
    nur T2
  • 1 Ob 2082/96z
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
    nur T4
  • 7 Ob 194/98z
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 194/98z
    Auch; nur T4
  • 6 Ob 194/98t
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 194/98t
    nur T2
  • 1 Ob 237/99f
    Entscheidungstext OGH 14.10.1999 1 Ob 237/99f
    nur T2
  • 7 Ob 171/99v
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 171/99v
    Vgl auch; nur T2
  • 2 Ob 354/99v
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 354/99v
    Auch; Beisatz: Die Erbringung von Naturalleistungen (Tragen der Wohnungskosten) bei bestehender Verpflichtung zur Geldzahlung vermag die in Geld zu erbringende Unterhaltsleistung nur dann zu vermindern, wenn dadurch die Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten in einem Maß und einer Art gedeckt sind, dass der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines vollständigen Unterhaltes nur noch eines geringeren als des festgesetzten Geldbetrages bedarf. (T6) Beisatz: Inwieweit die vom Unterhaltspflichtigen getragenen Wohnungskosten bzw Wohnungsbetriebskosten bei Bemessung der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind, ist aber von den Umständen des Einzelfalles abhängig, weshalb sich allgemeine Richtlinien nicht aufstellen lassen können, weil auch die Gründe der gesonderten Wohnungnahme nicht unberücksichtigt bleiben können. (T7)
  • 9 Ob 226/02d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 Ob 226/02d
    Auch; Veröff: SZ 2002/179
  • 9 Ob 49/04b
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 Ob 49/04b
    nur T2; Beis wie T5 nur: Die Aufwendungen für die Wohnung stellen grundsätzlich hinsichtlich aller Benützer der Wohnung einen auf den Geldunterhalt anrechenbaren Naturalunterhalt dar. (T8); Beis wie T6; Beis wie T7 nur: Inwieweit die vom Unterhaltspflichtigen getragenen Wohnungskosten bzw Wohnungsbetriebskosten bei Bemessung der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind, ist aber von den Umständen des Einzelfalles abhängig. (T9); Beisatz: Bei der Minderung des Geldunterhaltsanspruchs sind die vom Unterhaltspflichtigen getragenen Wohnungskosten "angemessen" zu berücksichtigen. (T10)
  • 9 Ob 64/05k
    Entscheidungstext OGH 15.11.2006 9 Ob 64/05k
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 55/07b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 55/07b
    Auch; Beisatz: Leistungen zur Wohnversorgung sind nicht bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, sondern (angemessen) auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen. (T11)
  • 1 Ob 212/10y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 212/10y
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005907

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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