Norm
LMG 1975 §73Rechtssatz
Kompetenz nach § 41 Abs 2 MedG ist (ebenso wie etwa jene nach § 9 PornG und nach § 73 LMG) sowohl eine örtliche als auch eine sachliche; Zweck dieser Zuständigkeitskonzentration ist die größere Sachkenntnis und Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die durch die Vereinigung gleichartiger Sachen bei bestimmten Gerichten herbeigeführt wird (Vgl SSt 27/79, RZ 1958,12 ua). In Fällen, in denen - wie hier - im Gesetz die ausschließliche Kompetenz des Landesgerichtes für Strafsachen Wien für das gesamte Bundesgebiet angeordnet ist (§ 41 Abs 2 letzter Satz MedG), kommt demnach eine Delegierung nach § 62, 63 StPO nicht in Betracht, weil es ein "anderes Gericht derselben Art" im Bereich der Republik Österreich nicht gibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0066678Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016