RS OGH 1987/6/3 14Os76/87

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Veröffentlicht am 03.06.1987
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Norm

StGB §42
StPO §451 Abs2

Rechtssatz

Aus der systematischen Einordnung der Vorschrift des § 451 Abs 2 StPO folgt keineswegs deren ausschließliche Anwendbarkeit im bezirksgerichtlichen Vorverfahren, solange noch keine Hauptverhandlung stattgefunden hat. § 42 Abs 2 zweiter Halbsatz StGB gebietet bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs 1 StGB die Beendigung des Verfahrens in jeder Lage. So gesehen ermöglicht § 451 Abs 2 StPO die Einstellung des Verfahrens mit Beschluß, wenn sich das Bezirksgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB außerhalb der Hauptverhandlung überzeugt, mag auch eine solche schon stattgefunden haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091400

Dokumentnummer

JJR_19870603_OGH0002_0140OS00076_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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