Norm
StPO §293Rechtssatz
Im erneuerten Verfahren bleibt es dem Erkenntnisgericht unbenommen, zu einer anderen Beweiswürdigung und zu anderen Tatsachenfeststellungen als im ersten Urteil zu gelangen, mag auch die Aufhebung dieses Urteils aus anderen Gründen erfolgt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100275Dokumentnummer
JJR_19870603_OGH0002_0090OS00180_8600000_003